Allgemeine Geschäftsbedingungen der IT-Concept Software GmbH

(ITC = IT-CONCEPT Software GmbH)

01 Präambel
01.1 ITC nimmt Aufträge entgegen, lizenziert, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die ITC oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
01.2 Mündlich Nebenabreden wurden nicht getroffen.
01.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
01.4 Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn ITC innerhalb der Annahmefrist eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Auftraggebers erhält. ITC behält sich das Recht vor – auch unter Nichtangabe von Gründen – innerhalb von 10 Werktagen ab Auftragsbestätigungseingang den Kaufvertrag nicht zu akzeptieren.

02 Lieferung
02.1 Die Lieferung erfolgt nach Zahlungseingang und auf Gefahr des Auftraggebers.
02.2 Teillieferungen sind möglich.
02.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und ITC schriftlich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen, vorzubringen.
02.4 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
02.5 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung von ITC, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.
02.6 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von ITC oder deren Unterlieferanten entbinden ITC von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
02.7 Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien ITC für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl von ITC auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch ITC entstehen.
02.8 Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurückzutreten. Auch ITC kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch ITC unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist ITC nur zur zinsenfreien Rückerstattung eventuell empfangener Anzahlung verpflichtet.
02.9 ITC steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
02.10 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz von ITC.

03 Preise
03.1 Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs-, Installations- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
03.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
03.3 Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend.

04 Zahlung
04.1 Die Rechnungslegung erfolgt nach Auftragseingang.
04.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
04.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist ITC berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
04.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten.
04.5 Bei ITC einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
04.6 Bei Zahlungsverzug werden von ITC Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung einer Rate bei Teilzahlungen ist ITC berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.

05 Eigentumsrecht
05.1 Die gelieferten Waren (Installationssetups, Lizenzschlüssel=Freischaltcodes, Hardware) bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von ITC. Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Dienstleistungen sind vor Inanspruchnahme dieser bei ITC zu bezahlen.
05.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist ITC jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet.
05.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an ITC abzuführen.
05.4 Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, ITC innerhalb von drei Tagen zu verständigen und ITC sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.
05.5 Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt von ITC stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum von ITC steht.
05.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch ITC stellt keinen Vertragsrücktritt durch ITC dar.
05.7 Als Lizenznehmer erwerben Sie das Nutzungsrecht der Software und der Datenträger (magnetisch oder andere Übertragungsmedien), auf dem die Software original an Sie gelieferte wurde, geht in Ihren Besitz über. Hiermit wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Software selbst und deren Bezeichnung im ausschließlichen Besitz des Lizenzgebers befindet, unabhängig ob der originale Datenträger – in welcher Form auch immer – vervielfältigt wurde. Die Software und die Produktdokumentationen sind lizenziert aber nicht verkauft. Die Softwarestruktur und jeglicher in der Software vorkommender Inhalt sind Eigentum der jeweiligen Hersteller und unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
05.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale der Software zu entfernen oder zu verändern. Der Auftraggeber darf die Software einschließlich der Anwenderdokumentation ohne Zustimmung von ITC an Dritte weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen!

06 Kostenvoranschlag
06.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
06.2 Alle Anbote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.

07 Mahn- und Inkassospesen
07.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, ITC sämtliche aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.
07.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich pro erfolgter Mahnung den vorgeschriebenen Mahnbetrag zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
07.3 Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten von ITC anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

08 Beschränkte Gewährleistung und Ausschluss
08.1 Beschränkte Gewährleistung
Der Lizenzgeber gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Lieferung der Software und danach für eine im jeweilig verwendeten Programm angegebene Anzahl von Tagen die Software die Merkmale (features) und Funktionen aufweist, die allgemein in der Versionsübersicht beschrieben sind, und dass der Datenträger auf dem die Software ggf. bereitgestellt wird, keine Material- und Verarbeitungsfehler aufweist bzw. das downloadbare Setup ausführbar ist. Die Gesamthaftung des Lizenzgebers und Ihr ausschließliches Rechtsmittel unter der in dieser Ziffer 08.1 vorgesehenen beschränkten Gewährleistung besteht, nach der Wahl des Lizenzgebers darin, den Versuch zu unternehmen, Fehler zu beheben oder zu umgehen, den fehlerhaften Datenträger, auf dem die Software ggf. bereitgestellt wird, zu ersetzen oder die Lizenzgebühren zu erstatten und diesen Vertrag zu kündigen. Eine derartige Erstattung setzt voraus, dass Sie den ggf. vorhandenen, fehlerhaften Datenträger und die Benutzer-Dokumentation innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Ihrem Erhalt der Software zusammen mit einer Kopie Ihrer Quittung an ITC oder an den autorisierten Vertriebshändler, von dem Sie die Software erhalten haben, zurückgeben.
08.2 Ausschluss.
Vorbehaltlich der in Ziffer 08.1 dieses Vertrags vorgesehenen ausdrücklichen beschränkten Gewährleistungen übernimmt der Lizenzgeber und Sie erhalten keine ausdrückliche Gewährleistung. Jegliche Erklärungen oder Zusicherungen bzgl. Der Software und ihrer Funktionalität in der Benutzer-Dokumentation und jegliche Kommunikation mit Ihnen stellen technische Informationen und keine ausdrückliche Gewährleistung oder Garantie dar. Außerdem schließt der Lizenzgeber ausdrücklich alle anderen Gewährleistungen aus, einschließlich der stillschweigenden Gewährleistung der Eignung für den gewöhnlichen Gebrauch (Warranty of Merchantability), der stillschweigenden Gewährleistung der Eignung für einen bestimmten Zweck und der stillschweigenden Gewährleistung für Rechtsmängel. Ohne die Allgemeingültigkeit des Voranstehenden einzuschränken, übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung dafür, dass die Software ununterbrochen und fehlerfrei funktionieren wird.

09 Hinweis und Warnung
Funktionsbeschränkungen. (Bau-)Softwareprodukte (CAD, Kalkulation, Kostenschätzung, Energieausweis-Software,…) sind zur Benutzung durch auf die entsprechende Software geschulten und ausgebildeten Professionisten vorgesehen. Diese Werkzeuge sind kein Ersatz für Ihr professionelles Urteilsvermögen. (Bau-)Softwareprodukte und andere technische Softwareprodukte sind als Hilfswerkzeuge zur computerunterstützten Erstellung von Planungen gedacht und können in keinem Fall als Ersatz für die professionelle Prüfung der Planungen auf Machbarkeit, Nutzen bzw. Sicherheit eingesetzt werden. Aufgrund der vielfältigen Anwendungsbereiche, Anwendungsmöglichkeiten und Möglichkeiten der Anbindungen an verschiedene Softwareprodukte, kann die Software nicht in allen Situationen getestet werden, in denen sie vielleicht eingesetzt werden könnte. Der Lizenzgeber kann nicht für die durch die Verwendung der Software erzielten Ergebnisse haftbar gemacht werden. Der Anwender ist verantwortlich für die Steuerung, das Management und die Kontrolle der mit Hilfe der Software erzielten Ergebnisse. Diese Verantwortung beinhaltet – nicht ausschließlich – das Erlangen der aufgrund der Softwarefunktionen möglichen sachgemäßen Anwendungsfähigkeit durch den Anwender und des dadurch folglich möglichen Controllings der in jeglicher Form erzielten Ergebnisse.

10 Haftungsbeschränkungen
ITC ist Softwarehändler mit Distributorstatus im deutschsprachigen Raum. Für distributierte Produkte ist ITC kein Lizenzgeber. Für Produkte die von ITC als autorisierter Händler (Reseller) verkauft werden, ist ITC kein Lizenzgeber.
In keinem Fall haften Lizenzgeber, ITC oder die autorisierten Händler für Nebenschäden, Sonderschäden, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, Umsatzverlust, Datenverlust oder Ersatzbeschaffungskosten. Außerdem übersteigt die Haftung des Lizenzgebers von ITC und den autorisierten Händlern aus oder im Zusammenhang mit der Software oder diesem Vertrag entstandenen Schäden in keinem Fall den von Ihnen für die Software, welche diese Schäden hauptsächlich verursacht hat, zahlbaren Betrag von maximal 50% des Kaufpreises einer Lizenz zum Zeitpunkt des Softwareerwerbs unabhängig von der tatsächlich gekauften Lizenzzahl. Die in dieser Ziffer 10 enthaltenen Haftungsbeschränkungen finden auf alle Schäden Anwendung, unabhängig von der Ursache und der Haftungstheorie – gleichgültig ob auf Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder einer anderen Haftungstheorie beruhend – und selbst dann, wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde und wenn die beschränkten Rechtsmittel, die im Rahmen dieses Vertrags verfügbar sind, ihren wesentlichen Zweck verfehlen. Insbesondere haftet der Lizenzgeber nicht für Schäden, die durch die fehlerhafte Benutzung der Rechenanlage oder durch mangelnde, regelmäßige Sicherung der Daten in Form von Sicherungskopien entstanden sind.

11 Aufrechnung
11.1 Eine Aufrechnung von behaupteten Gegenforderungen des Auftraggebers gegen Ansprüche von ITC ist ausgeschlossen.

12 Höhere Gewalt
12.1 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von ITC entbinden ITC von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers gelten auch als höhere Gewalt und befreien ITC für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.

13 Software-Leistungen
13.1 Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen von ITC (Organisation, Programmierung, Support, Schulung, Systemsoftware, etc.) unterliegen den Bedingungen des jeweiligen Softwarepflegevertrages von ITC und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.

14 Systemvoraussetzungen
14.1 Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung der Vertragsware auf eigene Kosten sicherzustellen, dass sein System den Anforderungen der Vertragsware genügt. ITC wird über Wunsch des Auftraggebers durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, das System einwandfrei vorzubereiten. Die Installations-, Lizenz- und Systemvoraussetzungen sind zu beachten.

15 Gerichtsstand
15.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
15.2 Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von ITC vereinbart.
15.3 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UNKaufrechtes wird ausgeschlossen.
15.4 Für Gewährleistungsansprüche im Rahmen der Beschränkten Gewährleistung von Softwareprodukten gilt die jeweils örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für den Geschäftssitz des Softwareherstellers (=Lizenzgebers).

16 Schlussbestimmungen
16.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
16.2 Änderungen der Adresse des Auftraggebers hat dieser unverzüglich ITC bekanntzugeben.
16.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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